Die mediale Auseinandersetzung über die Fälle von Kindeswohlgefährdung einerseits und die Missbrauchsskandale andererseits haben die Politik sowie die Kinder- und Jugendhilfe herausgefordert.
Zum 1. Mai 2010 hat der Gesetzgeber im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) in §§ 30a und 31 die Grundlage für das sogenannte erweiterte Führungszeugnis geschaffen, das für Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind.
Über den Einsatz des erweiterten Führungszeugnisses wird viel diskutiert: Wer muss das erweiterte Führungszeugnis vorlegen? Wie ist es mit § 72a KJHG verbunden?
Jeder Träger sollte sich mit diesem Thema auseinandersetzen und seine Position finden.
Stand: September 2010
Herausgeber: Paritätisches Jugendwerk NRW und Deutscher Kinderschutzbund LV NRW e. V.
Bezug: Download